Zuschuss für Wohnraumanpassung – Das zahlt die Pflegeversicherung

Mit zunehmendem Alter ändern sich die Anforderungen an den Wohnraum. Kein Wunder, denn im Vergleich zu jungen Jahren nehmen körperliche Einschränkungen zu. Aber auch durch Unfälle oder Krankheiten können sich Anforderungen an das Wohnumfeld drastisch ändern.

Um möglichst lange selbstständig in den eigenen vier Wänden leben zu können, sind daher häufig Umbaumaßnahmen erforderlich. Diese Umbaumaßnahmen gehen ins Geld, steigern aber auch den Wert einer Immobilie.

Zum Glück können Sie dabei Unterstützung durch die Pflegekassen in Form eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Wir klären, wie hoch dieser ausfällt, wie Sie den Zuschuss bekommen und wofür er eingesetzt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Der Begriff wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist tatsächlich nirgendwo klar definiert. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch mit einfachen Worten umreißen. Die Pflegeversicherung versteht darunter Maßnahmen, die Bewohnerinnen und Bewohnern das selbstständige Leben in ihrem Zuhause erleichtern.

Dies gilt für den Fall, dass sie älter werden oder aus Krankheitsgründen eingeschränkt sind. Häufig ist es sogar so, dass die Pflege im häuslichen Umfeld gerade durch solche Maßnahmen erst ermöglicht wird. Um genau dieses selbstständige Leben zu unterstützen, fördern die Pflegekassen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit einem Zuschuss.

Dies geschieht auch nicht ganz ohne Eigennutz. Immerhin ist die dauerhafte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung für die Pflegekassen deutlich teurer als die Auszahlung von Zuschüssen für eine möglichst lange Pflege in den eigenen vier Wänden.

Inanspruchnahme wohnumfeldverbessernder Maßnahmen

Wie die Grafik zeigt, werden Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen jedoch nur von einem geringen Prozentsatz der prinzipiell Anspruchsberechtigten beantragt. Im Jahr 2013 etwa lag die Quote bei nur 3,9 Prozent. Hintergrund ist oftmals das fehlende Wissen rund um die Verfügbarkeit des Zuschusses.

Wie hoch ist der Zuschuss und wer bekommt ihn?

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse einen Bonus von bis zu 4.000 Euro aus. Dieser Bonus gilt einmalig für das Ergreifen aller förderlichen Maßnahmen. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Bonuszahlung ist ein offiziell vorhandener Pflegegrad.

 

Der Zuschuss ist dabei nicht an die Schwere der Pflegebedürftigkeit gekoppelt. Schon ab Pflegegrad 1 steht also die volle Summe zur Verfügung. In der Praxis bedeutet dies, dass in der Wohneinheit, in der die Maßnahmen vorgenommen werden sollen, mindestens eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad leben muss.

Bis zu 16.000 Euro Zuschuss kassieren

Besonders interessant ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aber, wenn mehrere Personen in der Wohneinheit einen Pflegegrad haben. Der Zuschuss wird nämlich pro pflegebedürftiger Person gewährt.

Als Obergrenze gelten vier Personen pro Wohneinheit, was 16.000 Euro entspricht. Diese können vollständig in entsprechende Maßnahmen fließen. Ein Ehepaar kann also maximal mit einem Zuschuss von 8.000 Euro für Umbaumaßnahmen rechnen. Eine Senioren-WG entsprechend mit bis zu 16.000 Euro.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zuschuss auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die Pflegesituation so stark verändert hat, dass erneute Maßnahmen notwendig sind. Dazu ist jeweils ein neuer Antrag nötig.

Diese Voraussetzungen gelten für die Förderung durch die Pflegekasse

Die Grundvoraussetzung für den Erhalt des Zuschusses haben wir bereits genannt: ein anerkannter Pflegegrad. Darüber hinaus sieht das Sozialgesetzbuch nach § 40 SGB XI weitere Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung durch den Kostenträger vor. Von den folgenden Kriterien muss mindestens eine erfüllt sein:

  • Die angestrebten Umbaumaßnahmen machen eine selbstständigere Lebensführung möglich.
  • Durch die Umbauten erleichtert sich die häusliche Pflege drastisch. Daraus resultiert eine Entlastung von eingesetztem Pflegepersonal bzw. pflegenden Angehörigen.
  • Die Umbaumaßnahmen machen eine Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst möglich.

Welche Maßnahmen unterstützt die Pflegekasse konkret?

Die Bandbreite der Umbaumaßnahmen, die von der Pflegekasse konkret bezuschusst werden können, ist groß. Verallgemeinernd ausgedrückt lassen sich die Maßnahmen in drei Kategorien einteilen. An erster Stelle stehen Umbaumaßnahmen, welche die Wohnumgebung unmittelbar an die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person anpassen. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Einbau von Fenstern in einer rollstuhlgerechten Höhe.

Die nächste Kategorie umfasst Maßnahmen, die eine technische Hilfestellung im Alltag für Betroffene und Pflegende darstellen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Einbau von funktionalem Mobiliar handeln.

In die dritte Kategorie fallen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die mit einem direkten Eingriff in die Bausubstanz der Immobilie einhergehen. Hierzu zählen die Verbreiterung von Türen oder der Austausch einer Badewanne durch eine bodengleiche Dusche.

Weitere Beispiele für zuschussfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Einbau eines Badewannenlifts
  • Installation eines barrierefreien WCs
  • Anbringen absenkbarer Hängeschränke in der Küche
  • Einbau von Bewegungsmeldern
  • Verschrauben von Stütz- und Haltegriffen im Badezimmer
  • Verlegen von rutschfestem Fußboden
  • Installation leicht erreichbarer Lichtschalter
  • Anbringen eines beidseitigen Handlaufs im Treppenraum
  • Investition in einen Treppenlift
  • Beseitigung baulicher Stolperfallen in Wohnräumen
  • Installation einer Gegensprechanlage

Was nicht von der Pflegekasse bezuschusst wird

Längst nicht alles, was das Wohnumfeld „verbessert“ und das Leben komfortabler macht, wird allerdings auch durch die Pflegekasse bezuschusst. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI gibt es auch einige Dinge, die im Fall eines Umbaus komplett aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Hierzu gehören neben Verbesserungen von Wärme- und Schallschutzdämmungen auch Reparaturarbeiten an beschädigten Treppenstufen, die Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung oder der Austausch von Heizungsanlagen. Auch Brandschutzmaßnahmen und überraschenderweise selbst die Errichtung einer Rollstuhlgarage sind nicht zuschussfähig.

Eigenanteil für Maßnahmen sinkt massiv

Durch den 4.000 Euro-Bonus sinkt der zu zahlende Eigenanteil für die geplanten Maßnahmen enorm. Die folgende Grafik veranschaulicht den drastischen Unterschied der finanziellen Belastung mit und ohne Zuschuss anhand des Einbaus eines Treppenlifts, dem nachträglichen Einbau einer Badewannentür und dem Umbau einer Duschtasse zur ebenerdigen Dusche.

Kosten für Umbaumaßnahmen

Noch größer fällt der Unterschied im Hinblick auf den verbleibenden Eigenanteil aus, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohneinheit einen Anspruch auf den 4.000 Euro hohen Zuschuss haben. So sind selbst größere Investitionen wie beispielsweise ein Kurven-Treppenlift nahezu ohne Zuzahlung möglich.

So stellen Sie den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wichtig ist vor allem eines: Stellen Sie zunächst einen Antrag auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, schon bevor Sie mit der Umsetzung beginnen. Eine nachträgliche Förderung bereits umgesetzter Maßnahmen ist in den meisten Fällen nicht möglich. Den Antrag stellen Sie direkt bei der jeweiligen Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

 

Dies geschieht über die Krankenkasse. Ein formloses Schreiben, in dem Sie die Notwendigkeit der Maßnahmen begründen und die geplanten Umbauten näher mit einigen Eckpunkten beschreiben, reicht völlig aus. Insgesamt gehören folgende Daten in den Antrag:

  • Name und Anschrift
  • Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
  • Begründung der Maßnahmen
  • Beschreibung der Umbaumaßnahmen
  • Kostenvoranschläge
  • Informationen zu bereits bezuschussten Maßnahmen
  • Kontoverbindung des Pflegebedürftigen

Ist der Antrag abgeschickt, heißt es warten auf den Zuschussbescheid der Pflegekasse. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Pflegekasse gemäß den Vorgaben aus § 35 Abs. 1 SGB X eine Begründung liefern. Gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen, um doch noch einen Zuschuss zu erhalten.

Was können wir für Sie tun?

Für alle Anliegen:

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